📌 Immobilie geerbt, aber keine Liquidität für die Erbschaftsteuer (ErbSt)? Zinslose Stundung prüfen!
- Tia Pabst

- 22. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Viele Erben stehen vor folgendem Problem:
🏠 Immobilie geerbt, aber das Vermögen steckt im Haus → Liquidität für die ErbSt fehlt. Muss nun das Haus veräußert werden, damit die ErbSt geleistet werden kann?
💡 Antwort: Nein, wenn die Immobilie zu Wohnzwecken genutzt wird und soweit die ErbSt nur durch Veräußerung der Immobilie finanzierbar wäre. § 28 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in diesen Fällen eine zinslose Steuerstundung bis zu 10 Jahre.
🔹 Bisher musste die Immobilie zwingend zu Wohnzwecken vermietet sein. Nun ist die Stundung auch möglich, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
🔹 Unerheblich ist nunmehr, ob es sich um ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Mehrfamilienhaus handelt.
🔍 Beispiel:
Neffe B (Steuerklasse II) erbt ein zu Wohnzwecken vermietetes Mehrfamilienhaus im Wert von 500.000 €. Die ErbSt beträgt (unter Berücksichtigung einer sachlichen Steuerbefreiung von 10 % und dem persönlichen Freibetrag von 20.000 €) 107.500 €. B verfügt über kein eigenes Vermögen und erhält kein Bankdarlehen.
✅ Auf Antrag erhält B eine zinslose Stundung der ErbSt über 10 Jahre und muss die Immobilie nicht verkaufen. Er kann die ErbSt aus den Mietüberschüssen begleichen.
Wichtig:
✔️ Gilt auch für Immobilienschenkungen
✔️ Gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland belegenen Immobilien
⚠️ Vorsicht: Stundung endet, wenn die Immobilie verkauft, verschenkt oder nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG)
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