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🏠 Immobilienschenkungen in der Familie: Steuerliche Risiken bei zurückbehaltenen Darlehen

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 16. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. Juni


Schenkungen von vermieteten Immobilien durch Eltern an ihre Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind gängige Praxis – dabei möchten die Eltern oftmals die bestehenden Darlehen zurückbehalten. Was zivilrechtlich unproblematisch wirkt, kann einkommensteuerlich zum Stolperstein werden.


🔎 Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.12.2024, IX R 2/24) bestätigt: Werden Darlehen bei einer anteiligen Immobilienschenkung nicht mitübertragen, sind die zugehörigen Schuldzinsen beim Schenker nur noch anteilig – entsprechend seinem verbleibenden Miteigentumsanteil – abziehbar. Der übrige Zinsaufwand verliert den wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften und ist steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.


💬 Der konkrete Fall: Vater schenkt Sohn 2/5 einer vermieteten Immobilie, behält aber die Darlehen vollständig zurück (keine Schuldübernahme, kein Schuldbeitritt durch Sohn). Ergebnis: Die Darlehenszinsen sind nur noch zu 3/5 als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar.


👉 Wer Immobilien überträgt, sollte nicht nur die schenkungsteuerlichen Aspekte im Blick haben – auch die ertragsteuerlichen Folgen, insbesondere im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften, sind sorgfältig zu prüfen.


Als Steuerberaterin mit Spezialisierung auf Schenkungen und Immobilienübertragungen unterstütze ich dabei, solche Gestaltungen rechtssicher und steuerlich optimal umzusetzen.

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