💡 Schenkung mit Folgen: Warum alte Wertfeststellungen später teuer werden können
- Tia Pabst
- 16. Juni
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Juni

Wer bei einer Schenkung keine Steuer zahlt, weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, sollte den festgestellten Wert dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen.
📌 In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (Urt. v. 26.07.2023 – II R 35/21) hatte ein Steuerpflichtiger in 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück von seinem Vater geschenkt bekommen. Das (Lage-)Finanzamt stellte einen Grundbesitzwert fest, gegen den der Steuerpflichtige - wegen Unterschreitung des persönlichen Freibetrags von 400.000 € - keine Einwendungen hatte. Entsprechend wurde eine Schenkungsteuer von 0 € festgesetzt. Als in 2017, also innerhalb der 10-jährigen Zusammenrechnungsfrist, eine weitere Schenkung vom Vater an den Steuerpflichtigen folgte, wurde der Wert der 2012er-Schenkung bei der Steuerberechnung berücksichtigt – mit spürbaren Folgen. Der Einwand des Steuerpflichtigen, der Wert der 2012er-Schenkung sei zu hoch, half nicht: Der Grundbesitzwert aus 2012 war bereits bestandskräftig festgestellt und folglich für die spätere Schenkung aus 2017 bindend.
👉 Praxistipp: Der Grundbesitzwert wird mit einem Feststellungsbescheid durch das Lagefinanzamt verbindlich festgestellt. Das Schenkungsteuer-Finanzamt übernimmt diesen Grundbesitzwert dann automatisch. Wichtig: Ist der festgestellte Wert zu hoch, muss dies unmittelbar im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig: Die Prüfung des Feststellungsbescheides erfolgt erst, wenn der Schenkungsteuerbescheid ergeht – dann ist es oft zu spät. Denn ist der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig, bleibt der überhöhte Wert bindend – und die Steuerlast entsprechend unnötig hoch.
📩 Haben Sie Fragen zu Schenkungsteuer oder Wertfeststellungen? Ich unterstütze Sie gerne dabei, steuerliche Fallstricke frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig zu handeln.
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