đ Vergleichswertverfahren bei EinfamilienhĂ€usern - auch ohne Vergleichsdaten anwendbar?
- Tia Pabst
- 26. Juni
- 1 Min. Lesezeit
âĄïž Das Vergleichswertverfahren ist auch ohne Vergleichspreise des Gutachterausschusses anwendbar â unter bestimmten Voraussetzungen (Bundesfinanzhof, Urt. v. 24.08.2022 â II R 14/20).
Hintergrund:
đ FĂŒr Ein- und ZweifamilienhĂ€user sowie Eigentumswohnungen ist der Grundbesitzwert vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG).
đ Nur wenn keine Vergleichsdaten vorliegen, darf auf das Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG) zurĂŒckgegriffen werden.
Der Fall:
 đšâđ§ Ein Vater schenkt seiner Tochter 920.000âŻâŹ zur Finanzierung eines Einfamilienhauses â sog. mittelbare GrundstĂŒcksschenkung. Mangels Vergleichsdaten des örtlichen Gutachterausschusses ermittelte der Vater den Immobilienwert im Sachwertverfahren mit nur 518.403âŻâŹ.
đĄ Frage:Â
Gilt der niedrigere Sachwert von 518.403 ⏠â oder ist der tatsĂ€chliche Kaufpreis von 920.000 ⏠maĂgeblich?
Entscheidung des BFH:Â
Die Schenkung ist mit dem Kaufpreis von 920.000âŻâŹ zu bewerten â auch ohne Vergleichsdaten.
â Das Vergleichswertverfahren ist nicht ausgeschlossen, nur weil es keine mehreren Vergleichsobjekte gibt.
â Auch das bewertete Objekt selbst kann als VergleichsgrundstĂŒck dienen â sofern es zwischen fremden Dritten verkauft wurde.
â Ein Wechsel ins Sachwertverfahren ist unzulĂ€ssig, wenn ein marktnaher Kaufpreis vorliegt.
 đ Fazit:
Gestaltungen, die auf einen niedrigeren Sachwert hoffen, sollten genau prĂŒfen, ob ein Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden kann. Selbst ein einzelner Kauf kann die Anwendung des Vergleichswertverfahrens rechtfertigen â mit spĂŒrbaren steuerlichen Folgen.
đ© Fragen zur Schenkungsteuer oder steuerlichen GrundstĂŒcksbewertung? Schreiben Sie mir.
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