📌 Erbschaft- und schenkungsteuerlich motivierte Unternehmensbewertung: Wahlrecht nutzen!
- Tia Pabst
- 16. Juni
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Juni
Als Steuerberaterin mit Schwerpunkt auf Erbschaft- und Schenkungsteuer begleite ich regelmäßig Mandanten bei der Übertragung und Bewertung von Unternehmensanteilen – sowohl im Erbfall als auch bei der vorweggenommenen Erbfolge. Entscheidend ist dabei die Wahl der richtigen Bewertungsmethode.
🔍 Wichtig zu wissen:
Bei nicht börsennotierten Anteilen – z. B. GmbH-Geschäftsanteilen – besteht (bei Nichtvorliegen zeitnaher Verkäufe) ein Wahlrecht für den Steuerpflichtgen: Der gemeine Wert kann entweder nach dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder durch eine anerkannte individuelle Bewertung (z. B. IDW S 1) ermittelt werden (bestätigt durch BFH-Urteil v. 02.12.2020, II R 5/19).
📉 Praxisrelevanz:
Ein zentrales Problem des vereinfachten Ertragswertverfahrens liegt in seiner pauschalen Methodik: Der modifizierte 3-Jahres-Durchschnittsgewinn wird mit einem festen Faktor von 13,75 (!) multipliziert – unabhängig von Branche, Risiko oder individueller Unternehmenssituation. Demgegenüber berücksichtigt die Bewertung nach IDW S 1 unternehmensspezifische Gegebenheiten wie Branchenbesonderheiten, individuelle Ertragsrisiken und die tatsächliche wirtschaftliche Lage. Das führt in der Praxis häufig zu deutlich realistischeren – und regelmäßig niedrigeren – Unternehmenswerten. Zwar ist ein Gutachten mit Kosten verbunden, doch kann sich der Aufwand durch die damit verbundenen steuerlichen Entlastungen oft deutlich auszahlen.
➡️ Durch frühzeitige Planung und die richtige Wahl der Bewertungsmethode lassen sich erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Ich unterstütze Mandanten dabei, die für ihren konkreten Fall erbschaft- und schenkungsteuerlich optimale Bewertungsoption zu wählen.
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