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💡 𝗗𝗶𝘀𝗾𝘂𝗼𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘𝗶𝗻𝗹𝗮𝗴𝗲 𝗶𝗻 𝗚𝗺𝗯𝗛 = 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴? 𝗪𝗲𝗻𝗻 𝗲𝗶𝗻𝘀𝗲𝗶𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗞𝗮𝗽𝗶𝘁𝗮𝗹𝘇𝘂𝗳𝘂𝗵𝗿 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 𝗮𝘂𝘀𝗹ö𝘀𝘁

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 11. Nov.
  • 2 Min. Lesezeit

Nicht immer bringen Gesellschafter gleich viel in ihre gemeinsame GmbH ein. Manchmal bringt eine Seite finanzielle Mittel ein, während die andere Know-how, Arbeitsleistung oder Kontakte beisteuert. Solche ungleichen Einlagen nennt man 𝗱𝗶𝘀𝗾𝘂𝗼𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘𝗶𝗻𝗹𝗮𝗴𝗲𝗻 – also Einlagen, die nicht im Verhältnis der Beteiligungsquoten stehen.


📊 𝗕𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹:

Vater und Sohn sind zu je 50 % an der VS-GmbH (Wert bisher: 1.000.000 €) beteiligt. Der Vater zahlt 1.000.000 € in die Kapitalrücklage der GmbH.

➡️ Der Wert der GmbH steigt – und damit auch der Anteil des Sohnes: von bisher 500.000 € um 500.000 € auf 1.000.000 €.


Und genau hier wird es spannend für das Finanzamt 👀:

Denn die 𝗱𝗶𝘀𝗾𝘂𝗼𝘁𝗮𝗹𝗲 𝗘𝗶𝗻𝗹𝗮𝗴𝗲 eines Gesellschafters gilt nach § 7 (8) S. 1 ErbStG als 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴 an den Mitgesellschafter, dessen Anteil eine Werterhöhung erfährt. 💥 Besonders heikel: Die sachliche Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG greift hier nicht!


⚖️ 𝗪𝗶𝗲 𝗸𝗮𝗻𝗻 𝗺𝗮𝗻 𝗱𝗶𝗲 𝗔𝗻𝗻𝗮𝗵𝗺𝗲 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗲𝗿𝗺𝗲𝗶𝗱𝗲𝗻?

Werden dem einzahlenden Gesellschafter 𝘇𝘂𝘀ä𝘁𝘇𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝗲 anlässlich seiner Einzahlung gewährt, scheidet eine Schenkung aus (BFH-Beschluss v. 06.06.2025 – II B 43/24 (AdV)) – das sieht auch die Finanzverwaltung so (vgl. R E 7.5 (11) S. 8 ErbStR).


🧩 𝗕𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹𝗲 𝗳ü𝗿 𝘇𝘂𝘀ä𝘁𝘇𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝗲:

• Verbesserung des Gewinnanteils

• Zusätzliche Gesellschaftsanteile

• Abweichende Vermögensverteilung bei Liquidation


Auch keine Schenkung liegt laut BFH vor, wenn vereinbart wird, dass

– die Einzahlung 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘇𝘂 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗲𝗻𝗱𝗴ü𝗹𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗩𝗲𝗿𝗺ö𝗴𝗲𝗻𝘀𝘃𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝗶𝗲𝗯𝘂𝗻𝗴 zugunsten der Mitgesellschafter führt, oder

– die Einzahlung einer 𝗽𝗲𝗿𝘀𝗼𝗻𝗲𝗻𝗯𝗲𝘇𝗼𝗴𝗲𝗻𝗲𝗻 𝗞𝗮𝗽𝗶𝘁𝗮𝗹𝗿ü𝗰𝗸𝗹𝗮𝗴𝗲 zugeordnet wird.

⚠️ Die Entscheidung im BFH-Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus.

Unklar bleibt zudem, ob die Einzahlung beim steuerlichen Einlagekonto dem Einzahlenden voll oder nur anteilig zugerechnet wird.


🧾 𝗙𝗮𝘇𝗶𝘁:

Disquotale Einlagen sind ein gutes Beispiel dafür, wie wirtschaftliche und steuerliche Sichtweisen auseinanderlaufen können. Wer hier sorgfältig plant und dokumentiert, kann vermeiden, dass aus einer unternehmerischen Entscheidung plötzlich eine Schenkungsteuerpflicht entsteht. 


Mit geschickten Gestaltungen kann die Annahme einer Schenkung bei disquotalen Einlagen vermieden werden – sprechen Sie mich gern an.

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