⚖️ 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴 𝗯𝗲𝗶 𝗘𝗶𝗻𝘇𝗶𝗲𝗵𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗼𝗻 𝗚𝗺𝗯𝗛-𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲𝗻
- Tia Pabst

- 10. Okt.
- 1 Min. Lesezeit
Die meisten GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten Regelungen zur 𝗘𝗶𝗻𝘇𝗶𝗲𝗵𝘂𝗻𝗴 von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG). Diese kann z. B. erfolgen:
• mit Zustimmung des Gesellschafters (freiwillig)
• bei groben Pflichtverletzungen
• beim Übergang auf Nichtgesellschafter von Todes wegen
• bei Insolvenz des Gesellschafters
• bei drohender Zwangsvollstreckung in den Anteil
🚨 𝗗𝗮𝘀 𝗣𝗿𝗼𝗯𝗹𝗲𝗺:
Der ausscheidende Gesellschafter erhält zwar eine 𝗔𝗯𝗳𝗶𝗻𝗱𝘂𝗻𝗴, diese liegt jedoch häufig deutlich 𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗱𝗲𝗺 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝘄𝗲𝗿𝘁. Die Differenz führt zu einer Wertverschiebung zugunsten der übrigen Gesellschafter – und damit zu einer fiktiven Schenkung (§ 7 (7) S. 2 ErbStG), die regelmäßig 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 auslöst.
📌 𝗕𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹:
A, B und C halten je 1/3 der Anteile an der ABC-GmbH.
A verstößt gegen das Wettbewerbsverbot, sein Anteil wird eingezogen.
Steuerwert: 1 Mio. € – Abfindung: 100.000 €.
➡️ B und C profitieren je um 450.000 € – steuerbare Schenkung durch fiktive Bereicherung. Der Vorgang ist zwingend dem Finanzamt anzuzeigen.
Der BFH (Urteil v. 17.11.2021 – II R 21/20) hat bestätigt: Sowohl freiwillige als auch Zwangseinziehungen lösen diesen Schenkungsteuer-Tatbestand aus.
❗ 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀:
• Einziehungsklauseln bergen erhebliches Schenkungsteuerrisiko.
• Ob die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
• Einziehungen mit Abfindungen unterhalb des Steuerwerts sollten vermieden werden.
💡 𝗔𝗹𝘁𝗲𝗿𝗻𝗮𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗚𝗲𝘀𝘁𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴:
Statt Einziehung kann eine 𝗔𝗯𝘁𝗿𝗲𝘁𝘂𝗻𝗴 der Anteile vereinbart werden, die ein ähnliches Ergebnis liefert. Nach dem Wortlaut erfasst § 7 (7) S. 2 ErbStG nur die Einziehung, nicht aber die rechtsgeschäftliche Übertragung.
👉 Empfehlung: Gesellschaftsverträge und Nachfolgeregelungen unbedingt auf diese Steuerfalle prüfen.
✨ Als Steuerberaterin mit Schwerpunkt Erbschaft- und Schenkungsteuer begleite ich Mandanten dabei, ihre Gesellschaftsverträge auf mögliche Steuerfallen – wie die Einziehung von Geschäftsanteilen unterhalb des Steuerwerts – zu prüfen und gemeinsam passende Alternativen zu entwickeln.


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