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⚖️ 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴 𝗯𝗲𝗶 𝗘𝗶𝗻𝘇𝗶𝗲𝗵𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗼𝗻 𝗚𝗺𝗯𝗛-𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲𝗻

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 10. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Die meisten GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten Regelungen zur 𝗘𝗶𝗻𝘇𝗶𝗲𝗵𝘂𝗻𝗴 von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG). Diese kann z. B. erfolgen:

 • mit Zustimmung des Gesellschafters (freiwillig)

 • bei groben Pflichtverletzungen

 • beim Übergang auf Nichtgesellschafter von Todes wegen

 • bei Insolvenz des Gesellschafters

 • bei drohender Zwangsvollstreckung in den Anteil


🚨 𝗗𝗮𝘀 𝗣𝗿𝗼𝗯𝗹𝗲𝗺:

Der ausscheidende Gesellschafter erhält zwar eine 𝗔𝗯𝗳𝗶𝗻𝗱𝘂𝗻𝗴, diese liegt jedoch häufig deutlich 𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗱𝗲𝗺 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝘄𝗲𝗿𝘁. Die Differenz führt zu einer Wertverschiebung zugunsten der übrigen Gesellschafter – und damit zu einer fiktiven Schenkung (§ 7 (7) S. 2 ErbStG), die regelmäßig 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 auslöst.


📌 𝗕𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹:

 A, B und C halten je 1/3 der Anteile an der ABC-GmbH.

A verstößt gegen das Wettbewerbsverbot, sein Anteil wird eingezogen.

 Steuerwert: 1 Mio. € – Abfindung: 100.000 €.

 ➡️ B und C profitieren je um 450.000 € – steuerbare Schenkung durch fiktive Bereicherung. Der Vorgang ist zwingend dem Finanzamt anzuzeigen.


Der BFH (Urteil v. 17.11.2021 – II R 21/20) hat bestätigt: Sowohl freiwillige als auch Zwangseinziehungen lösen diesen Schenkungsteuer-Tatbestand aus.


❗ 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀:

 • Einziehungsklauseln bergen erhebliches Schenkungsteuerrisiko.

 • Ob die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

 • Einziehungen mit Abfindungen unterhalb des Steuerwerts sollten vermieden werden.


💡 𝗔𝗹𝘁𝗲𝗿𝗻𝗮𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗚𝗲𝘀𝘁𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴:

Statt Einziehung kann eine 𝗔𝗯𝘁𝗿𝗲𝘁𝘂𝗻𝗴 der Anteile vereinbart werden, die ein ähnliches Ergebnis liefert. Nach dem Wortlaut erfasst § 7 (7) S. 2 ErbStG nur die Einziehung, nicht aber die rechtsgeschäftliche Übertragung.


👉 Empfehlung: Gesellschaftsverträge und Nachfolgeregelungen unbedingt auf diese Steuerfalle prüfen.


✨ Als Steuerberaterin mit Schwerpunkt Erbschaft- und Schenkungsteuer begleite ich Mandanten dabei, ihre Gesellschaftsverträge auf mögliche Steuerfallen – wie die Einziehung von Geschäftsanteilen unterhalb des Steuerwerts – zu prüfen und gemeinsam passende Alternativen zu entwickeln.

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