💡 „𝗪𝗶𝗿 𝗿𝗲𝗴𝗲𝗹𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗺𝗶𝘁 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗺 𝗕𝗲𝗿𝗹𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗧𝗲𝘀𝘁𝗮𝗺𝗲𝗻𝘁“ – 𝘄𝗶𝗿𝗸𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗴𝘂𝘁𝗲 𝗜𝗱𝗲𝗲?
- Tia Pabst

- 11. Nov.
- 2 Min. Lesezeit
Das Berliner Testament ist seit Jahrzehnten bei Ehegatten mit Kindern sehr beliebt: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu 𝗔𝗹𝗹𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿𝗯𝗲𝗻 ein, nach dem Tod des Längstlebenden 𝗲𝗿𝗯𝗲𝗻 𝗱𝗶𝗲 𝗞𝗶𝗻𝗱𝗲𝗿 𝗱𝗮𝘀 𝗴𝗲𝗺𝗲𝗶𝗻𝘀𝗮𝗺𝗲 𝗩𝗲𝗿𝗺ö𝗴𝗲𝗻.
Das klingt zunächst nach einer einfachen und fairen Lösung – und hat auch Vorteile:
✅ Der überlebende Ehegatte ist finanziell abgesichert.
✅ Es entsteht keine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.
Aber: In der Praxis ist das Berliner Testament nicht immer die beste Wahl.
⚠️ 𝗦𝘁𝗼𝗹𝗽𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲𝗻
❌ Patchwork-Konstellationen: Kinder aus früheren Beziehungen werden häufig benachteiligt.
❌ Unternehmensnachfolge: Wenn der überlebende Ehegatte die Nachfolge nicht antreten kann oder will, kann das Berliner Testament zur Blockade führen.
Zudem kann ein enterbtes Kind seinen 𝗣𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝘁𝗲𝗶𝗹 bereits nach dem Tod des ersten Elternteils verlangen – und der überlebende Ehegatte muss diesen 𝗶𝗻 𝗯𝗮𝗿 𝗮𝘂𝘀𝘇𝗮𝗵𝗹𝗲𝗻.
📘 Beispiel:
V und M (2 Kinder) errichten ein Berliner Testament. Nach dem Tod des V wird M Alleinerbin.
Kind 1 möchte nicht bis zum Tod der M warten und verlangt seinen Pflichtteil – M muss zahlen.
Solche Risiken lassen sich zwar durch 𝗣𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝘁𝗲𝗶𝗹𝘀𝘀𝘁𝗿𝗮𝗳𝗸𝗹𝗮𝘂𝘀𝗲𝗹𝗻 abmildern, ganz beseitigen sie das Problem aber nicht.
💶 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗯𝗲𝘀𝗼𝗻𝗱𝗲𝗿𝘀 𝗵𝗲𝗶𝗸𝗲𝗹
Erbschaftsteuerlich birgt das Berliner Testament bei größeren Nachlässen oft erhebliche Nachteile, die vielen Mandanten gar nicht bewusst sind:
👉 Der 𝗽𝗲𝗿𝘀ö𝗻𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗙𝗿𝗲𝗶𝗯𝗲𝘁𝗿𝗮𝗴 𝗱𝗲𝗿 𝗞𝗶𝗻𝗱𝗲𝗿 (je 400.000 €) wird beim Tod des ersten Elternteils nicht genutzt – er „𝘃𝗲𝗿𝗳ä𝗹𝗹𝘁“ für diesen Erbfall.
📊 Beispiel:
V und M (Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder) setzen ein Berliner Testament auf. Nach dem Tod des V erhält M den gesamten Nachlass von 1 Mio. €. Nach Abzug ihres Freibetrags (500.000 €) zahlt sie 75.000 € Erbschaftsteuer (ohne §§ 5, 17 ErbStG).
Beim Tod der M wird das Vermögen erneut besteuert – doppelte Steuerbelastung.
➡️ Bei gesetzlicher Erbfolge wäre 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗘𝗿𝗯𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 angefallen, weil die Freibeträge aller Beteiligten genutzt worden wären.
🧭 𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝗱𝗶𝗲 𝗟ö𝘀𝘂𝗻𝗴?
Oft lassen sich durch eine geschickte Kombination von Ehegatten- und Vorwegübertragungen, Vermächtnisse oder durch die Einbeziehung der Kinder zu Lebzeiten steuerlich deutlich günstigere Lösungen gestalten, während der überlebende Ehegatte weiterhin abgesichert ist.
Die optimale Nachfolgeregelung hängt jedoch immer vom 𝗘𝗶𝗻𝘇𝗲𝗹𝗳𝗮𝗹𝗹 ab – von Vermögensstruktur, Familienkonstellation und persönlichen Zielen.
💬 𝗦𝗶𝗲 𝗺ö𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻 𝘄𝗶𝘀𝘀𝗲𝗻, 𝗼𝗯 𝗜𝗵𝗿 𝗕𝗲𝗿𝗹𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗧𝗲𝘀𝘁𝗮𝗺𝗲𝗻𝘁 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗦𝗶𝗻𝗻 𝗲𝗿𝗴𝗶𝗯𝘁? Ein kurzes Gespräch schafft meist Klarheit.



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