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⚖️ 𝗦𝗽𝗲𝗿𝗿𝗳𝗿𝗶𝘀𝘁-𝗙𝗮𝗹𝗹𝗲 "𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝗳𝗼𝗿𝗺𝘄𝗲𝗰𝗵𝘀𝗲𝗹" 𝗯𝗲𝗶𝗺 𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝘀𝘁𝗮𝘂𝘀𝗰𝗵

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 24. Sept.
  • 1 Min. Lesezeit

Werden GmbH-Anteile in eine andere GmbH gegen Gesellschaftsrechte eingebracht, um eine Holding-Struktur zu schaffen, kann dies grundsätzlich steuerneutral über einen qualifizierten Anteilstausch erfolgen, wenn die Holding die Mehrheit der Stimmrechte erhält (§ 21 (1) S. 2 UmwStG).


𝗔𝗰𝗵𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗦𝗽𝗲𝗿𝗿𝗳𝗿𝗶𝘀𝘁:

Die Steuerneutralität entfällt jedoch rückwirkend (ganz oder teilweise), wenn die Holding-GmbH die erworbenen GmbH-Anteile innerhalb von 7 Jahren (Sperrfrist) veräußert (§ 22 (2) S. 1 UmwStG). ⏳


⚖️ 𝗕𝗙𝗛-𝗨𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹 (27.11.2024 – X R 26/22)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob innerhalb der Sperrfrist auch ein Rechtsformwechsel der Tochter-GmbH in eine GmbH & Co. KG schädlich ist.


𝗦𝗮𝗰𝗵𝘃𝗲𝗿𝗵𝗮𝗹𝘁:

A und B bringen ihre Anteile an der Tochter-GmbH in die Mutter-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Da die Mutter-GmbH hierdurch über die Stimmrechtsmehrheit an der Tochter-GmbH verfügt, erfolgt der Anteilstausch zunächst steuerneutral. Kurz danach wird die Tochter-GmbH in eine GmbH & Co. KG formgewechselt.


𝗘𝗻𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴:

Der Formwechsel innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist führt zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Formwechsel stellt laut BFH eine schädliche Veräußerung dar, da die eingebrachten GmbH-Anteile nicht in den ertragsteuerlichen Status zurückfallen, den sie vor dem Anteilstausch hatten. Denn anders als vor dem Anteilstausch gilt nicht mehr der progressive Einkommensteuertarif, sondern nunmehr der lineare Körperschaftsteuersatz von 15 %.


✅𝗧𝗮𝗸𝗲𝗮𝘄𝗮𝘆:

Vorsicht innerhalb der Sperrfrist – auch bei Vorgängen, die keine klassische Veräußerung darstellen. Ein heterogener Formwechsel in eine Personengesellschaft sollte daher erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. 

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