🔍 𝗚𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿-𝗙𝗮𝗹𝗹𝗲 𝗶𝗺 𝗛𝗼𝗹𝗱𝗶𝗻𝗴𝗺𝗼𝗱𝗲𝗹𝗹: 𝗔𝗰𝗵𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗯𝗲𝗶 𝗔𝘂𝘀𝘀𝗰𝗵ü𝘁𝘁𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗶𝗺 𝗝𝗮𝗵𝗿 𝗱𝗲𝘀 𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝘀𝘁𝗮𝘂𝘀𝗰𝗵𝗲𝘀!
- Tia Pabst

- 30. Okt.
- 2 Min. Lesezeit
Holdingstrukturen sind seit Jahren beliebt – und das aus gutem Grund: Gewinnausschüttungen einer Tochter-GmbH an die Mutter-GmbH (Holding) sind bei entsprechender Mindestbeteiligung zu 95 % steuerfrei. Doch gilt dies auch für Ausschüttungen im Jahr des Anteilstausches?
🚨Antwort: 𝗡𝗲𝗶𝗻.
→ Oft erfolgt die Errichtung der 𝗛𝗼𝗹𝗱𝗶𝗻𝗴-𝗦𝘁𝗿𝘂𝗸𝘁𝘂𝗿 im Wege des 𝗾𝘂𝗮𝗹𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁𝗲𝗻 𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝘀𝘁𝗮𝘂𝘀𝗰𝗵𝗲𝘀 (§ 21 (1) S. 2 UmwStG), bei dem ein Gesellschafter seine (stimmrechtsmehrheitsvermittelnden) Anteile an einer GmbH steuerneutral in seine Holding-GmbH einbringt und dafür neue Anteile an der Holding erhält.
→ Für die 𝗚𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗿𝗲𝗶𝗵𝗲𝗶𝘁 ist erforderlich, dass die Holding-GmbH 𝘇𝘂 𝗕𝗲𝗴𝗶𝗻𝗻 𝗱𝗲𝘀 𝗘𝗿𝗵𝗲𝗯𝘂𝗻𝗴𝘀𝘇𝗲𝗶𝘁𝗿𝗮𝘂𝗺𝘀 𝘇𝘂 𝗺𝗶𝗻𝗱𝗲𝘀𝘁𝗲𝗻𝘀 15 % 𝗮𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗧𝗼𝗰𝗵𝘁𝗲𝗿-𝗚𝗺𝗯𝗛 𝗯𝗲𝘁𝗲𝗶𝗹𝗶𝗴𝘁 war (§ 9 Nr. 2a GewStG).
→ Dies gilt nach 𝗕𝗙𝗛-Rechtsprechung (Az. I R 44/13) auch für Fälle des 𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝘀𝘁𝗮𝘂𝘀𝗰𝗵𝗲𝘀: Damit die Ausschüttung gewerbesteuerfrei ist, muss die Holding-GmbH bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % an der Tochter-GmbH beteiligt gewesen sein.
→ 𝗔𝘂𝘀𝘀𝗰𝗵ü𝘁𝘁𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗮𝗻 𝗱𝗶𝗲 𝗛𝗼𝗹𝗱𝗶𝗻𝗴-𝗚𝗺𝗯𝗛 𝗶𝗺 𝗝𝗮𝗵𝗿 𝗱𝗲𝘀 𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝘀𝘁𝗮𝘂𝘀𝗰𝗵𝗲𝘀 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝘀𝗼𝗺𝗶𝘁 𝘃𝗼𝗹𝗹 𝗴𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴 – ein oft übersehener Stolperstein bei Umstrukturierungen oder Zukäufen!
🔍 𝗦𝗽𝗮𝗻𝗻𝗲𝗻𝗱:
Das FG Düsseldorf hat in 2022 entgegen dieser BFH-Linie entschieden und die Vorbesitzzeit des Gesellschafters für gewerbesteuerliche Zwecke angerechnet (Az. 14 K 392/22 G, F). Da Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, ist hierzu ein neues 𝗕𝗙𝗛-𝗩𝗲𝗿𝗳𝗮𝗵𝗿𝗲𝗻 (Az. I R 9/23) 𝗮𝗻𝗵ä𝗻𝗴𝗶𝗴, dessen Ausgang mit Spannung erwartet wird.
💡 𝗠𝗲𝗶𝗻 𝗧𝗶𝗽𝗽:
Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ausschüttungen im Jahr des Anteilstausches möglichst vermieden werden. Fälle, in denen das FA die Gewerbesteuerfreiheit versagt, sollten verfahrensrechtlich offengehalten werden.
📘 𝗚𝗲𝘀𝘁𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴:
Der Anteilstausch könnte auf Ebene der Holding-GmbH statt durch 𝘚𝘢𝘤𝘩𝘬𝘢𝘱𝘪𝘵𝘢𝘭𝘦𝘳𝘩ö𝘩𝘶𝘯𝘨 durch 𝘚𝘢𝘤𝘩𝘨𝘳ü𝘯𝘥𝘶𝘯𝘨 vorgenommen werden. Dadurch gilt die Beteiligung bereits bei Eintritt der Gewerbesteuerpflicht der Holding – und somit zu Beginn des Erhebungszeitraums – als bestehend.
📩 Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Gestaltung von Holdingstrukturen oder zum Anteilstausch? Sprechen Sie mich gern an.


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