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📌 Vorzeitiger Wegfall von Wohn- oder Nießbrauchrechten bei Immobilienschenkung - schenkungsteuerliche Risiken nicht unterschätzen!

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 22. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Übertragungen von Immobilien gegen Vorbehalt eines lebenslangen Wohn- oder Nießbrauchrechts sind ein gängiges Steuersparmodell, da hier der Wert des Wohn-/Nießbrauchsrechts vom Wert der Immobilie abgezogen wird. Der Jahreswert des Wohn-/Nießbrauchsrecht wird hierbei auf die (statistisch ermittelte) verbleibende Lebenszeit des Berechtigten hochgerechnet. Was aber, wenn der Berechtigte kurze Zeit nach der Schenkung verstirbt? Wirkt sich sein vorzeitiger Tod nachträglich auf die Schenkungsteuer aus?


📉 Antwort: Verstirbt der Berechtigte innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist, die sich nach seinem Alter bei der Schenkung richtet, wird der Wert des Wohn-/Nießbrauchrechts grundsätzlich nachträglich gemindert. Das führt dazu, dass der Wert der Schenkung steigt - und es kann zu einer nachträglichen Steuererhöhung kommen (§ 14 Abs. 2 BewG).


📌 Beispiel:

Ein 59 Jahre alter Vater überträgt seiner Tochter das von ihm bewohnte Haus schenkweise, behält sich dabei daran ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der Vater verstirbt 2 Jahre nach der Schenkung.

Da das Wohnrecht nicht mehr als 8 Jahre bestanden hat (§ 14 (2) S. 1 Nr. 3 BewG), erfolgt eine nachträgliche Korrektur des Werts des Wohnrechts und damit eine Erhöhung der Schenkungsteuer.


💡 Praxis-Tipp:

Besteht die Möglichkeit, dass der Berechtigte zeitnah nach der Schenkung verstirbt (wg. Alter, Krankheit), kann es sich schenkungsteuerlich lohnen, den Grundstückswert einschließlich des Wohn-/Nießbrauchsrechts mittels Verkehrswertgutachten nachzuweisen. In diesem Fall greift nämlich § 14 BewG nicht (LfSt Rheinland-Pfalz, Vfg. v. 15.12.2022 – S 3104 A - St 32 4), so dass es - trotz des vorzeitigen Wegfalls des Wohn-/Nießbrauchsrechts - nicht zu einer nachträglichen Änderung der Schenkungsteuer kommt.


🧾 Als Steuerberaterin mit Schwerpunkt steuerliche Nachfolgeplanung begleite ich regelmäßig die steuerlich optimale Gestaltung von Immobilienübertragungen, insbesondere unter Nießbrauchs-/Wohnrechtsvorbehalt.

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