𝗭𝘂𝗴𝗲𝘄𝗶𝗻𝗻𝗮𝘂𝘀𝗴𝗹𝗲𝗶𝗰𝗵 𝗱𝘂𝗿𝗰𝗵 𝗜𝗺𝗺𝗼𝗯𝗶𝗹𝗶𝗲𝗻 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗚𝗺𝗯𝗛-𝗔𝗻𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲 – 𝗰𝗹𝗲𝘃𝗲𝗿 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝘁𝗲𝘂𝗿𝗲 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲? 🏠📊
- Tia Pabst

- 26. Aug.
- 1 Min. Lesezeit
Leben Ehegatten im Güterstand der 𝗭𝘂𝗴𝗲𝘄𝗶𝗻𝗻𝗴𝗲𝗺𝗲𝗶𝗻𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁, entsteht bei Beendigung der Ehe oder Aufhebung des Güterstands ein 𝗭𝘂𝗴𝗲𝘄𝗶𝗻𝗻𝗮𝘂𝘀𝗴𝗹𝗲𝗶𝗰𝗵𝘀𝗮𝗻𝘀𝗽𝗿𝘂𝗰𝗵 für den ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Da die Erfüllung dieses Anspruchs nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wird dies in der Praxis häufig genutzt, um auch größeres Vermögen „steuerfrei“ von einem auf den anderen Ehegatten zu übertragen. 𝗨𝗻𝗽𝗿𝗼𝗯𝗹𝗲𝗺𝗮𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵 ist dabei die 𝗘𝗿𝗳ü𝗹𝗹𝘂𝗻𝗴 des Zugewinnausgleichsanspruchs 𝗶𝗻 𝗚𝗲𝗹𝗱.
Erfüllt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte den Anspruch jedoch in 𝗦𝗮𝗰𝗵𝘄𝗲𝗿𝘁𝗲𝗻 (an Erfüllung statt, § 364 BGB) 𝗱𝗿𝗼𝗵𝘁 eine 𝗲𝗿𝗵𝗲𝗯𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗘𝗶𝗻𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗹𝗮𝘀𝘁𝘂𝗻𝗴!
📌 Bsp.:
Ehemann überträgt zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs seiner Ehefrau seine GmbH-Anteile.
• 𝗣𝗿𝗼𝗯𝗹𝗲𝗺: Die Erfüllung mit Sachwerten gilt steuerlich als 𝗩𝗲𝗿ä𝘂ß𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝘃𝗼𝗿𝗴𝗮𝗻𝗴.
• 𝗙𝗼𝗹𝗴𝗲: Zwar keine Schenkungsteuer, aber 𝗘𝗶𝗻𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 (§ 17 EStG).
👉Fazit:
• Vorsicht bei Übertragung von 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝘃𝗲𝗿𝘀𝘁𝗿𝗶𝗰𝗸𝘁𝗲𝗺 𝗩𝗲𝗿𝗺ö𝗴𝗲𝗻 wie GmbH-Anteilen, Wertpapieren, Kryptowährungen & Immobilien innerhalb der § 23 EStG-Fristen.
• Gestaltungen wie die „𝗚ü𝘁𝗲𝗿𝘀𝘁𝗮𝗻𝗱𝘀𝘀𝗰𝗵𝗮𝘂𝗸𝗲𝗹“ erfordern sorgfältige steuerliche Planung. Das brandaktuelle BFH-Urteil vom 09.05.2025 (IX R 4/23) verdeutlicht die Risiken fehlerhafter steuerlicher Beratung – zeigt gleichzeitig Wege zur Heilung auf.
📩Fragen zur steueroptimalen Gestaltung von Zugewinnausgleich und Güterstandsschaukel? Oder Unterstützung bei der Heilung einer Gestaltung "gone wrong" benötigt? Ich berate Sie gern.




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