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📌 𝗞𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗩𝗲𝗿𝗷ä𝗵𝗿𝘂𝗻𝗴? 𝗪𝗲𝗻𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗮𝗺𝘁 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝗻𝗮𝗰𝗵 𝗝𝗮𝗵𝗿𝘇𝗲𝗵𝗻𝘁𝗲𝗻 𝗦𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 𝗳𝗲𝘀𝘁𝘀𝗲𝘁𝘇𝗲𝗻 𝗱𝗮𝗿𝗳

  • 4. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Viele glauben: „Ist die Schenkung erst einmal einige Jahre her, ist das Thema erledigt.“ Weit gefehlt - jedenfalls bei formlosen Schenkungen, die nicht notariell beurkundet sind.


Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei Schenkungen erst, wenn

– das Finanzamt positive Kenntnis von der Schenkung hat oder

– der Schenker verstorben ist.

Mit anderen Worten: Keine Anzeige → keine Kenntnis → keine Verjährung


📊 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀𝗯𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹:

Eine Mutter überträgt im Jahr 2010 ein Wertpapierdepot im Wert von 500.000 € auf ihren Sohn - ohne Anzeige.

Erst 2026 erfährt das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung davon.

👉 Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt also erst Ende 2026 und läuft bis Ende 2030.

Stirbt die Schenkerin dagegen schon 2021, beginnt die Frist Ende 2021 und endet 2025 - hier wäre 2026 Verjährung eingetreten (BFH-Urteil v. 08.03.2017 – II R 2/15).


⚠️ 𝗩𝗼𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝘁:

Wird pflichtwidrig keine Anzeige abgegeben und infolgedessen keine Schenkungsteuer festgesetzt, kann dies regelmäßig eine Steuerverkürzung darstellen - mit möglichen strafrechtlichen Folgen. Eine Anzeige nach § 30 ErbStG kann zugleich die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) erfüllen.


⚖️ 𝗪𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴:

- Diese „endlose“ Verjährungshemmung betrifft nicht notariell beurkundete Schenkungen – dort gilt die Anzeige als erledigt (§ 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG). 

- Besonders relevant ist die Anzeige aber bei Geldschenkungen, unentgeltlichen Depotübertragungen oder Darlehensverzichten - also genau den Vorgängen, die in der Praxis ohne Notar ablaufen.

- Anzeigepflichtig sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG).

- Für die Anzeigepflicht genügt bereits die Möglichkeit einer Steuerpflicht - etwa bei gemischten Schenkungen, wenn Leistung und Gegenleistung nicht im Gleichgewicht stehen.


💡 𝗠𝗲𝗶𝗻 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀𝘁𝗶𝗽𝗽:

Ich sehe in der Beratung immer wieder, dass gerade Geldschenkungen oder Depotübertragungen jahrelang unbemerkt „schlummern“ - bis sie durch Zufall beim Finanzamt auftauchen. Wer innerhalb der Familie Vermögen übertragen hat, sollte prüfen, ob eine Anzeige nach § 30 ErbStG erfolgt ist.


Eine Anzeige lässt die Festsetzungsfrist anlaufen, schützt vor dem Vorwurf einer Steuerverkürzung - und verhindert, dass eine alte Schenkung Jahre später noch für Unruhe sorgt.


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