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𝗘𝗶𝗻𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿 𝗮𝘂𝗳 𝗔𝗯𝗳𝗶𝗻𝗱𝘂𝗻𝗴 𝗳ü𝗿 𝗱𝗲𝗻 𝗩𝗲𝗿𝘇𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗮𝘂𝗳 𝗲𝗶𝗻 𝗡𝗶𝗲ß𝗯𝗿𝗮𝘂𝗰𝗵𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 𝗮𝗻 𝗜𝗺𝗺𝗼𝗯𝗶𝗹𝗶𝗲𝗻

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 7. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Klassiker der vorweggenommenen Erbfolge: Die Immobilienschenkung zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts gehört zu den bewährten erbschaft-/schenkungsteuerlichen Gestaltungen. Der Schenker bleibt wirtschaftlich abgesichert, erzielt weiterhin die Vermietungseinkünfte – und versteuert diese unverändert.


𝗗𝗼𝗰𝗵 𝘄𝗮𝘀 𝗽𝗮𝘀𝘀𝗶𝗲𝗿𝘁, 𝘄𝗲𝗻𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗡𝗶𝗲ß𝗯𝗿𝗮𝘂𝗰𝗵𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 𝘃𝗼𝗿𝘇𝗲𝗶𝘁𝗶𝗴 𝗯𝗲𝗲𝗻𝗱𝗲𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻 𝘀𝗼𝗹𝗹❓

Etwa weil der Beschenkte die Immobilie verkaufen möchte – was mit bestehendem Nießbrauch faktisch kaum möglich ist. Genau an dieser Stelle wird es steuerlich heikel.


𝗗𝗶𝗲 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝘀𝗽𝗿𝗲𝗰𝗵𝘂𝗻𝗴𝘀ä𝗻𝗱𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 💡

Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2025 (IX R 4/24) seine 30 Jahre alte Rechtsprechung fundamental geändert: Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie ist beim Nießbraucher einkommensteuerbar – wenn dieser die Immobilie bis zum Verzicht selbst vermietet und daraus Einkünfte erzielt hat.


𝗪𝗮𝘀 𝗶𝘀𝘁 𝗻𝗲𝘂?

𝗙𝗿ü𝗵𝗲𝗿: Abfindung → nicht steuerbare Vermögensumschichtung

𝗝𝗲𝘁𝘇𝘁: Abfindung → steuerbar nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG


𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀𝗯𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹: 📋 Vater schenkt eine vermietete Immobilie an sein Kind und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Der Vater erzielt und versteuert weiterhin die Vermietungseinkünfte.

Nach einigen Jahren möchte das Kind die Immobilie veräußern. Der Vater verzichtet hierfür gegen eine fremdübliche Abfindung von 300.000 € auf sein Nießbrauchsrecht.

𝗙𝗼𝗹𝗴𝗲: Die Abfindung ist beim Vater einkommensteuerbar!


𝗪𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝗲 𝘄𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗣𝘂𝗻𝗸𝘁𝗲: 

✅Kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Druck erforderlich – auch freiwilliger Verzicht ist steuerbar

✅Mögliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei außerordentlichen Einkünften

⚠️Offen bleibt: Behandlung, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts keine Vermietung vorliegt


𝗙𝗮𝘇𝗶𝘁: Nießbrauchsgestaltungen bleiben attraktiv – der vorzeitige Verzicht kann jedoch unerwartete Steuerfolgen auslösen. Wer heute überträgt, sollte das Ende des Nießbrauchs von Anfang an mitdenken.

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