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🏡 𝗜𝗺𝗺𝗼𝗯𝗶𝗹𝗶𝗲 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻𝗸𝘁 – 𝗘𝗶𝗻𝗸𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗮𝗹𝗹𝗲 𝗶𝗻𝗻𝗲𝗿𝗵𝗮𝗹𝗯 𝗱𝗲𝗿 10‑𝗝𝗮𝗵𝗿𝗲𝘀𝗳𝗿𝗶𝘀𝘁

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Viele wollen ihre vermieteten Immobilien frühzeitig an Kinder weitergeben – oft auch die noch laufenden Darlehen. Klingt vernünftig? Nicht immer. Denn innerhalb der 10‑Jahresfrist (§ 23 EStG) kann eine solche Schenkung schnell einkommensteuerbar werden, wenn der Beschenkte z.B. Schulden übernimmt.


🚩 Ü𝗯𝗲𝗿𝗻𝗼𝗺𝗺𝗲𝗻𝗲𝘀 𝗗𝗮𝗿𝗹𝗲𝗵𝗲𝗻 = 𝗘𝗻𝘁𝗴𝗲𝗹𝘁 (𝗚𝗲𝗴𝗲𝗻𝗹𝗲𝗶𝘀𝘁𝘂𝗻𝗴)

 ➡️ Teilentgeltliche Schenkung

 ➡️ Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil

 ➡️ Der entgeltliche Teil ist einkommensteuerbar


🔍 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀𝗯𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹:

Vater kauft 2020 ein vermietetes Grundstück (keine AfA) für 100.000 € (60.000 € fremdfinanziert). 2025 überträgt er das Grundstück (Verkehrswert: 150.000 €) auf seine Tochter, die das Darlehen mit 50.000 € Restschuld übernimmt.

​➕ Die übernommene Darlehensschuld stellt ein Entgelt dar → Entgeltlicher Teil: 50.000 € / 150.000 € = 1/3 → einkommensteuerbar, obwohl „doch gar nichts verkauft wurde“

Zu versteuern: 50.000 € (Entgelt) abzgl. 33.333 € (1/3 Anschaffungskosten) = 16.667 € 

➕ Unentgeltlicher Teil: 2/3 → nicht einkommensteuerbar


𝗚𝗲𝘀𝘁𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗮𝗻𝘀ä𝘁𝘇𝗲:

✅ Zurückhalten der Schuld beim Schenker (aber Wegfall WK-Abzug für die Zinsen!)

✅ Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

✅ Schlicht abwarten der 10-Jahresfrist

​ 


🔎 Nicht jede Schenkung ist ein Geschenk – zumindest nicht fürs Finanzamt. Wer Immobilien überträgt, sollte § 23 EStG unbedingt mitdenken.

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