📌 Fällt Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen an?
- Tia Pabst

- 20. Juni
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Juni
In der Beratungspraxis sehe ich oft folgenden Fall: Vater/Mutter gewährt Darlehen an Kind zu einem Zinssatz von 1 % p.a.
Doch:
🔍 Ist der Zinssatz fremdüblich?
📎 Wenn nicht – liegt dann eine schenkungsteuerbare Zuwendung vor?
🧑⚖️ Der BFH hat hierzu aktuell entschieden (Urt. v. 31.07.2024 – II R 20/22):
Fall: Schwester gewährt Bruder ein Darlehen über 1,875 Mio. € bei 1 % Zins – der marktübliche Zins lag laut Deutsche Bundesbank bei 2,81 %.
⚖️ Das Urteil in Kürze:
✅ Zinsvorteil = Schenkung? Ja, die verbilligte Darlehensgewährung ist eine gemischte Schenkung.
✅ Bemessung der Schenkung: Differenz zwischen 2,81 % (Marktzins) und 1,00 % (vereinbarter Zins) → 1,81 % p.a.
❌ Nicht zulässig: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG) ist - entgegen der Auffassung des beklagten FAs - dagegen nicht als Zins heranzuziehen, wenn ein konkreter Marktzins nachweisbar ist (z. B. durch Deutsche Bundesbank-Daten).
📌 Praxis-Tipp für Gestaltungen:
– Marktzins belastbar dokumentieren
– Zinsvorteile verbrauchen Freibeträge – auch bei scheinbar geringen Abweichungen




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