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📌 Fällt Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen an? 

  • Autorenbild: Tia Pabst
    Tia Pabst
  • 20. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. Juni

In der Beratungspraxis sehe ich oft folgenden Fall: Vater/Mutter gewährt Darlehen an Kind zu einem Zinssatz von 1 % p.a. 


Doch:

 🔍 Ist der Zinssatz fremdüblich?

 📎 Wenn nicht – liegt dann eine schenkungsteuerbare Zuwendung vor?


🧑‍⚖️ Der BFH hat hierzu aktuell entschieden (Urt. v. 31.07.2024 – II R 20/22):

 Fall: Schwester gewährt Bruder ein Darlehen über 1,875 Mio. € bei 1 % Zins – der marktübliche Zins lag laut Deutsche Bundesbank bei 2,81 %.


 ⚖️ Das Urteil in Kürze:

 ✅ Zinsvorteil = Schenkung? Ja, die verbilligte Darlehensgewährung ist eine gemischte Schenkung.

 ✅ Bemessung der Schenkung: Differenz zwischen 2,81 % (Marktzins) und 1,00 % (vereinbarter Zins) → 1,81 % p.a.

 ❌ Nicht zulässig: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG) ist - entgegen der Auffassung des beklagten FAs - dagegen nicht als Zins heranzuziehen, wenn ein konkreter Marktzins nachweisbar ist (z. B. durch Deutsche Bundesbank-Daten).


📌 Praxis-Tipp für Gestaltungen:

 – Marktzins belastbar dokumentieren

 – Zinsvorteile verbrauchen Freibeträge – auch bei scheinbar geringen Abweichungen

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