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📌 Vergleichswertverfahren bei Einfamilienhäusern - auch ohne Vergleichsdaten anwendbar?

  • 26. Juni 2025
  • 1 Min. Lesezeit

➡️ Das Vergleichswertverfahren ist auch ohne Vergleichspreise des Gutachterausschusses anwendbar – unter bestimmten Voraussetzungen (Bundesfinanzhof, Urt. v. 24.08.2022 – II R 14/20).


Hintergrund:

🏠 Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen ist der Grundbesitzwert vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG).

🔄 Nur wenn keine Vergleichsdaten vorliegen, darf auf das Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG) zurückgegriffen werden.



Der Fall:

 👨‍👧 Ein Vater schenkt seiner Tochter 920.000 € zur Finanzierung eines Einfamilienhauses – sog. mittelbare Grundstücksschenkung. Mangels Vergleichsdaten des örtlichen Gutachterausschusses ermittelte der Vater den Immobilienwert im Sachwertverfahren mit nur 518.403 €.


💡 Frage: 

Gilt der niedrigere Sachwert von 518.403 € – oder ist der tatsächliche Kaufpreis von 920.000 € maßgeblich?


Entscheidung des BFH: 

Die Schenkung ist mit dem Kaufpreis von 920.000 € zu bewerten – auch ohne Vergleichsdaten.

✅ Das Vergleichswertverfahren ist nicht ausgeschlossen, nur weil es keine mehreren Vergleichsobjekte gibt.

✅ Auch das bewertete Objekt selbst kann als Vergleichsgrundstück dienen – sofern es zwischen fremden Dritten verkauft wurde.

✅ Ein Wechsel ins Sachwertverfahren ist unzulässig, wenn ein marktnaher Kaufpreis vorliegt.


 📊 Fazit:

Gestaltungen, die auf einen niedrigeren Sachwert hoffen, sollten genau prüfen, ob ein Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden kann. Selbst ein einzelner Kauf kann die Anwendung des Vergleichswertverfahrens rechtfertigen – mit spürbaren steuerlichen Folgen.


📩 Fragen zur Schenkungsteuer oder steuerlichen Grundstücksbewertung? Schreiben Sie mir.

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