📌 Vergleichswertverfahren bei Einfamilienhäusern - auch ohne Vergleichsdaten anwendbar?
- 26. Juni 2025
- 1 Min. Lesezeit
➡️ Das Vergleichswertverfahren ist auch ohne Vergleichspreise des Gutachterausschusses anwendbar – unter bestimmten Voraussetzungen (Bundesfinanzhof, Urt. v. 24.08.2022 – II R 14/20).
Hintergrund:
🏠 Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen ist der Grundbesitzwert vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG).
🔄 Nur wenn keine Vergleichsdaten vorliegen, darf auf das Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG) zurückgegriffen werden.
Der Fall:
👨👧 Ein Vater schenkt seiner Tochter 920.000 € zur Finanzierung eines Einfamilienhauses – sog. mittelbare Grundstücksschenkung. Mangels Vergleichsdaten des örtlichen Gutachterausschusses ermittelte der Vater den Immobilienwert im Sachwertverfahren mit nur 518.403 €.
💡 Frage:
Gilt der niedrigere Sachwert von 518.403 € – oder ist der tatsächliche Kaufpreis von 920.000 € maßgeblich?
Entscheidung des BFH:
Die Schenkung ist mit dem Kaufpreis von 920.000 € zu bewerten – auch ohne Vergleichsdaten.
✅ Das Vergleichswertverfahren ist nicht ausgeschlossen, nur weil es keine mehreren Vergleichsobjekte gibt.
✅ Auch das bewertete Objekt selbst kann als Vergleichsgrundstück dienen – sofern es zwischen fremden Dritten verkauft wurde.
✅ Ein Wechsel ins Sachwertverfahren ist unzulässig, wenn ein marktnaher Kaufpreis vorliegt.
📊 Fazit:
Gestaltungen, die auf einen niedrigeren Sachwert hoffen, sollten genau prüfen, ob ein Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden kann. Selbst ein einzelner Kauf kann die Anwendung des Vergleichswertverfahrens rechtfertigen – mit spürbaren steuerlichen Folgen.
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